Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand 05/2021

 

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
SCHUHMACHER TECHNOLOGIES & HYDRAULICS GMBH

 
I. Maßgebliche Bedingungen
Ergänzend zu den individuellen Vertragsvereinbarungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen für den gesamten Geschäftsverkehr mit Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam „Lieferant” genannt), sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferbeziehungen. Andere AGB werden weder durch vorbehaltlose Annahme von Lieferungen oder Leistungen noch deren Bezahlung durch uns Vertragsinhalt. Änderungen oder Ergänzungen aller vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der Zustimmung durch uns. Verschlechtert sich die Kreditwürdigkeit oder Lieferfähigkeit des Lieferanten in einem Umfang, der die Erfüllung des Vertrages gefährdet oder stellt der Zulieferer seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, besteht für uns ein Rücktrittsrecht, das auch nur teilweise ausgeübt werden kann. Eine Auftragsübergabe an Dritte ohne unsere Einwilligung ist untersagt und berechtigt uns zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatz. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist ausgeschlossen.
II. Angebot

Im Angebot ist auf Abweichungen von der Anfrage ausdrücklich hinzuweisen. Der Lieferant ist mindestens drei Monate an sein kostenloses Angebot gebunden. Die Preise sind in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer frei Haus, einschließlich Verpackung und Versicherung, auszuweisen. An Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe überlassen, behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind bei Nichtabgabe eines Angebotes oder nach Abwicklung der Bestellung unverzüglich und kostenlos an uns zurück zu senden.

III. Bestellung

  1. Eine Bestellung gilt erst als erteilt, wenn sie Ihnen schriftlich zugeht und von einem Zeichnungsbevollmächtigten unterschrieben ist. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen Bestellung bestätigt haben, oder wir in der mündlichen oder fernmündlichen Bestellung auf eine derartige Zusage verzichtet haben. Im Einzelfall von uns vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben und Prüfpläne sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen oder für den Lieferanten erkennbaren Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für uns insoweit keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, sodass unsere Bestellung korrigiert werden kann. Dies gilt auch für fehlende Unterlagen oder Zeichnungen.
  2. Bestellungsannahmen sind uns innerhalb von einer Woche ab Bestellung und mittels schriftlicher Auftragsbestätigung mit verbindlicher Lieferzeit und zu den von uns genannten Preisen zu bestätigen, sonst sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn nicht binnen einer Woche nach Zugang widersprochen wird. Rahmenaufträge berechtigen nur zur Beschaffung von Vormaterial im notwendigen Umfang. Maximal dürfen Teile einen Monat ab Bestelleingang im Voraus produziert werden, das Rohmaterial darf für maximal zwei Monatsabrufe vorgehalten werden. Fertigt der Lieferant über die Monatsfrist hinaus, so besteht für die Fa. Schuhmacher keine Abnahmeverpflichtung mehr. Der Lieferant fertigt dann auf sein eigenes Risiko. Die Anfertigung von Teilen für Abrufaufträge ist erst nach Eingang des Abrufes zulässig. Bei Zeichnungs- oder Formänderungen durch den Lieferanten trägt dieser das Risiko einer Nichtabnahme der Ware sowie aller dadurch verursachten Mängel und Schäden.
  3. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
  4. Zeichnungen, Werkzeuge, Messmittel, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben oder werden unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung geliefert werden. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Werkzeugen, Marken oder Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse und Produkte dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.

IV. Liefertermine

  1. Die von uns vorgegebenen Lieferfristen und -termine sind verbindlich und gelten als Fixtermine. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Teillieferungen sind nur nach Vereinbarung mit uns zulässig. Der Lieferant hat die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Er soll Schwierigkeiten, die ihn an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Qualität hindern, unverzüglich mitteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einholen. Er haftet für nicht oder verspätet erfolgte Mitteilungen. Bei Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Eine Fristsetzung durch uns ist dann entbehrlich, wenn unsere eigene Terminbindung dies erfordert, weil mit der Ablehnung der Vertragserfüllung durch unseren Kunden zu rechnen ist. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung des Lieferanten ist ausgeschlossen. Bei Rücktritt können wir Teillieferungen gegen Gutschrift behalten. Bei wiederholter oder dauerhafter Terminüberschreitung des Lieferanten besteht für uns ein Kündigungsrecht. Bei unverschuldeter Terminüberschreitung haben wir ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn die Terminüberschreitung erheblich ist und die Dringlichkeit der Belieferung wegen eigener Terminbindung dies erfordert. Kann die Abnahme durch uns wegen höherer Gewalt sowie wegen sonstiger, unvorhergesehener oder außerhalb unseres Einflusses liegender Hindernisse, die sich auf die Abnahme der Ware auswirken, nicht rechtzeitig erfolgen, verlängert sich die Abnahmefrist angemessen und es entsteht kein Annahmeverzug. In anderen Fällen beschränken sich Schadenersatzansprüche wegen verschuldeter verzögerter Abnahme in jedem Fall auf 50% des Wertes der Lieferung, deren Abnahme verzögert wurde.
  2. Kommt der Lieferant in Verzug, so haben wir nach Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangene Woche, höchstens 5% des Netto- Bestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.
  3. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.

V. Lieferung/Verpackung

  1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart. Die Wahl einer günstigen Beförderungsart darf dabei nicht zu Lasten der Transportsicherheit gehen. Vor Ausführung der Bestellung sind wir berechtigt, in Absprache mit dem Lieferanten, Änderungen der Konstruktion, Liefermenge und Lieferzeit zu verlangen. Die Auswirkungen der Änderung sind angemessen und einvernehmlich zu regeln. Kann keine Einigung erzielt werden, besteht für uns ein Kündigungsrecht. Der Lieferant erhält in diesem Fall einen angemessenen Aufwendungsersatz. Der Lieferant ist ohne Absprache mit uns nicht berechtigt, Änderungen in Konstruktion oder Ausführung gegenüber früheren, gleichartigen Lieferungen und Leistungen vorzunehmen. Der Lieferant schließt für seine Lieferungen eine ausreichende Transportversicherung ab.
  2. Die Gefahr geht erst mit Abnahme durch unsere Empfangsstelle auf uns über. Bis zur Versendung ist die Ware kostenlos und auf Gefahr des Lieferanten für uns zu verwahren.
  3. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Sofern die Verpackung von uns nicht vorgegeben ist, hat der Lieferant eine geeignete Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Bei Rücksendung sind mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben.
  4. Mehrkosten zur beschleunigten Beförderung der bestellten Waren wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift oder zur Einhaltung eines Liefertermins, sind vom Lieferanten zu tragen.

VI. Dokumentation

  1. Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten: – Nummer der Bestellung, – Menge und Mengeneinheit, – Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht, – Ihre und unsere Artikelbezeichnung mit Artikelnummern, – Restmenge bei zulässigen Teillieferungen. An der Verpackung müssen angebracht sein Index und Revisionsstand, Indexdatum und zwar sowohl in Schriftform als auch als Barcode.
  2. Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.
  3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung, besonders z.B. mit „D“ gekennzeichneten Teilen, hat der Lieferant darüber hinaus im besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise, wie und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die durchgeführten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind 15 Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten in gleichem Umfang zu verpflichten.
  4. Bei Erstbestellung oder Änderung von Gefahrstoffen hat der Lieferant ein EU-Sicherheitsdatenblatt kostenlos der Lieferung beizulegen.

VII. Preise

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis gilt als Höchstpreis. Er kann unterschritten, nicht aber überschritten werden. Die Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten, aber gesondert auszuweisen.
  2. Der Lieferant wird uns keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen Abnehmern, wenn und soweit diese ihm gegenüber im konkreten Fall gleiche oder gleichwertige Voraussetzungen bieten.

VIII. Qualitätssicherung und Umweltschutz

  1. Der Lieferant hat für die Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik und die vereinbarten (technischen) Daten, insbesondere Qualitätsvorschriften sowie in Betracht kommende Schutzgesetze und sonstige Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten. Er ist verpflichtet, aufbauend auf der internationalen Norm DIN EN ISO 9000 ff ein Qualitätsmanagement-System zu unterhalten mit der Verpflichtung zur Null-Fehler-Zielsetzung und der kontinuierlichen Verbesserung seiner Leistung. Der Lieferant verpflichtet seine Unterlieferanten, ein vergleichbares Qualitätsmanagement-System zu unterhalten, das die mangelfreie Beschaffenheit seiner Zukaufteile und/oder extern veredelter Teile sicherstellt. Einzelheiten sind in den individuellen Vereinbarungen zur Qualität in schriftlicher Form zwischen den Parteien zu regeln.
  2. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
  3. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand den gesetzlichen Auflagen für eingeschränkte, giftige und gefährliche Stoffe entspricht. Der Lieferant verpflichtet sich, dass die im Abnehmerland vorherrschenden Bedingungen für Umwelt, Elektrizität und elektromagnetische Felder beachtet werden.
  4. Durch Auftragsannahme anerkennt der Lieferant automatisch eine Qualitätssicherungsvereinbarung, die in ihrer jeweils gültigen Fassung jeweils unter www.schuhmacher-tech.de abrufbar ist.
  5. Zum 1. Juni 2007 trat mit REACH eine neue EU-Verordnung in Kraft (EG 1907/2006). REACH steht für „Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals“ (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien) und reformiert das bestehende EU-Chemikalienrecht grundlegend. Der Gesetzgeber will durch REACH den Wissensstand über die Gefahren und Risiken, die von Chemikalien ausgehen können, steigern, um damit ein erhöhtes Schutzniveau für Mensch und Umwelt zu erreichen. Entsprechend dem abgestimmten Vorgehen fordert die Fa. Schuhmacher als „nachgeschalteter Anwender“, ihre Lieferanten hiermit dazu auf, alle Stoffe in den Produkten, die sie uns liefern, vorzuregistrieren oder die vollständige Registrierung nach den Bestimmungen von REACH durchzuführen. Sollten Lieferanten Stoffe nicht vorregistrieren lassen, bitten wir Sie uns diese Stoffe und betroffenen Produkte umgehend zu benennen. Für den Fall, dass keine solche Mitteilung eingeht, geht die Fa. Schuhmacher von einer vollständigen Registrierung durch den Lieferanten aus. Alle notwendigen Stoffregistrierungen sind rechtzeitig und vollständig durchzuführen, damit eine lückenlose Versorgung von der Schuhmacher gewährleistet ist.
  6. Radioaktivität: Es ist unsere wichtigste Aufgabe, die Gesundheit unserer Mitarbeiter und Kunden zu schützen. Aus diesem Grund müssen wir uns vergewissern, dass in der gesamten Lieferkette keine radioaktiv kontaminierten Materialien produziert und versendet werden. Dies betrifft alle eingekauften Waren, z. B. Rohmaterialien, Beschichtungen, Verpackungen jeglicher Art. Mit Auftragsannahme bestätigt der Lieferant, dass alle Maßnahmen unternommen werden, um die gesamte Lieferkette auf den Versand von radioaktiv kontaminiertem Material hin zu untersuchen. Dies betrifft nicht nur die Artikel, die direkt aus Japan bezogen werden. Es wird bestätigt, dass die gelieferten Materialien nicht radioaktiv kontaminiert waren und zukünftig auch nicht sein werden.
  7. Der Lieferant sichert die Rissfreiheit und die Prüfung der Liefererzeugnisse nach dem Stand der Technik zu.
  8. Alle gelieferten Teile müssen frei sein von Schleifbrand, Randentkohlung oder Neuhärtezonen. Es liegt in der Verantwortung des Lieferanten, eine sichere Maßnahme zur Detektion und Behebung des Mangels zu etablieren. Mit Auftragsannahme bestätigt der Lieferant die Freiheit der Produkte von diesem Mangel.
  9. Richtrisse müssen während des Richtprozesses mit geeigneten Maßnahmen detektiert werden. Es liegt in der Verantwortung des Lieferanten, eine sichere Maßnahme zur Detektion des Mangels zu etablieren. Mit Auftragsannahme bestätigt der Lieferant die Freiheit der Produkte von Richtrissen.

IX. Rechnung/Zahlung

  1. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der Rechnung. Bei zulässigen Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen. Hierbei ist besonders auf die Angabe der Steuernummer zu achten. Bei Skontogewährung erfolgt die Bezahlung nach Maßgabe der Skontovereinbarung mindestens aber:
    • Bis zum 25. des der Lieferung folgenden Monats abzüglich 3% Skonto.
    • Bis zu 90 Tagen netto.

Maßgeblich für diese Frist ist der Tag der Lieferung oder die spätere Inrechnungstellung. Ein Zahlungsverzug durch uns ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ersatzansprüche werden im Übrigen auf die dadurch typischerweise eintretenden Schäden begrenzt.

    1. Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten.


X. Garantie / Gewährleistung / Beanstandung

    1. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben entspricht. Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag werden sach- und fachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik durchgeführt. Der Lieferant sichert die vertraglichen Eigenschaften der Liefersache zu und verpflichtet sich, für alle aus dem Fehlen der zugesicherten Eigenschaften entstehenden Mängel und Mangelfolgeschäden einzustehen.
    2. Wir sind berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz zu verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Wir können auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vornehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder sonst eine besondere Eilbedürftigkeit besteht. Fehlen Absprachen in Qualitäts-Sicherungsvereinbarungen, sind die Lieferungen durch uns innerhalb angemessener Frist auf offenkundige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu untersuchen. Eine Mängelrüge durch uns ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Lieferungseingang oder bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Bei Durchgangsgeschäften ist hierbei auf die Rüge des Abnehmers abzustellen. Wir behalten uns vor, im Beanstandungsfall dem Lieferanten die im Zusammenhang mit der Mängelrüge entstehenden Kosten zu belasten. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände. Führt der Lieferant eine Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch oder schlägt sie fehl, so können wir Wandlung oder Minderung geltend machen.
    3. Für das vom Lieferanten gefertigte oder gelieferte Produkt bzw. für den von ihm durchgeführten Auftrag endet die Gewährleistung mit Ablauf von 36 Monaten nach Auslieferung der unter Verwendung der Liefererzeugnisse hergestellten Schuhmacher-Produkte. Der Lieferant vereinbart mit seinem Betriebs-Haftpflichtversicherer die Erfassung dieser Gewährleistungsfrist und der daraus entstehenden Mangelfolgeschäden in der Betriebs-Haftpflichtversicherung.

XI. Produzentenhaftung Für Mängel an der Ware sowie die daraus resultierenden Schäden, die bei uns oder Dritten eintreten und auf Verschulden beruhen oder im Rahmen der Produkthaftung verschuldensunabhängig zu vertreten sind, stellt uns der Lieferant von der daraus resultierenden Haftung insoweit frei, wie er auch selbst haften würde. Der Lieferant vereinbart mit seinem Versicherer die Mitversicherung dieser Freistellung im Rahmen seiner Betriebs-Haftpflichtversicherung. Der Lieferant stellt uns von der Verantwortung für einen Produktschaden insoweit frei von Ansprüchen Dritter, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist. Er ist verpflichtet, Aufwendungen für eine zur Vermeidung von Personenschäden durchgeführte Rückrufaktion zu erstatten, die wegen der vom Lieferanten verursachten Produktmängel erforderlich wurde. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Euro pauschal für Personen- und Sachschaden zu unterhalten. Der Umfang dieser Versicherung muss sich erstrecken auf die Deckungsformen der sog. erweiterten Produkthaftpflichtversicherung (ProdHV) unter Einschluss der Versicherung von Personen- und Sachschäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften der Liefersache, Ziff. 4.1 ProdHV; Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der Lieferprodukte, Ziff. 4.2 ProdHV; Weiterbe- und -verarbeitung gem. Ziff. 4.3 ProdHV; Aus- und Einbaukosten gem. Ziff. 4.4 ProdHV sowie Ausschussproduktionen durch Maschinen gem. Ziff. 4.5 ProdHV. Die Deckungssumme für Schäden gem. Ziff. 4.1 – 4.5 ProdHV muss ebenfalls mindestens 1 Mio. Euro betragen. Auf Verlangen überlässt der Lieferant dem Besteller eine dementsprechende Bestätigung des Versicherers (certificate of insurance).

XII. Schutzrechte Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand und seine Aufmachung den Bestimmungen entsprechen, die für den Betrieb oder die Verwendung derartiger Gegenstände bestehen, gleichgültig, ob sich diese Bestimmungen auf Europäisches Recht, Gesetz, behördliche Vorschriften oder Handelsbrauch stützen. Er stellt uns dabei von allen öffentlich- und privatrechtlichen Ansprüchen aus Verletzungen dieser Vorschriften frei. Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Er stellt uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Bei Benutzung von Schutzrechten Dritter aufgrund vom Lieferanten abgeschlossener Lizenzverträge hat dieser dafür zu sorgen, dass die Benutzung der Lieferprodukte in allen Ländern erlaubt ist, in denen entsprechende Schutzrechte bestehen. Wir haben an seinen Schutzrechten im Umfang der gelieferten Erzeugnisse ein kostenloses Mitbenutzungsrecht. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.

XIII. Höhere Gewalt Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und ähnliche Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, nach Information durch uns ihre Verpflichtungen den veränderten Vertragsverhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

XIV. Verwahrung / Eigentum Sofern die Bestellung eine Übernahme von Werkzeug- oder anderen Kosten einschließt, wird vereinbart, dass Werkzeuge und Gegenstände unser Eigentum sind. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Sachen ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Er ist verpflichtet, die uns gehörenden Sachen zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Sturm-, Diebstahls- und Vandalismusschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt die Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Er ist verpflichtet, an unseren Sachen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Sofern wir selbst Sachen beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Vertraglich vereinbarte Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass dieser uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn wir die Annahme wegen verspäteter oder mangelhafter Lieferung verweigern oder wenn wir von weiteren Bestellungen absehen. In solchen Fällen sind uns die beigestellten Sachen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Aufrechnung ist ausgeschlossen.

XV. Geschäftsgeheimnisse

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Der Lieferant ist zur Geheimhaltung der Unterlagen und Informationen auch nach Abwicklung dieses Vertrages verpflichtet. Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen.

XVI. Mindestlohngesetz (MiLoG) und Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG)

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern den gesetzlichen Mindestlohn zu dem in § 2 Abs. 1 MiLoG bestimmten Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen. Der Lieferant sichert zu, dass er alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz ausnahmslos erfüllt, insbesondere der Aufzeichnungspflichten sowie der gemäß § 16 MiLoG schriftlichen Anmeldung als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, welche vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung in deutscher Sprache bei der zuständigen Behörde der Zollverwaltung vorzulegen ist in den Wirtschaftsbereichen nach § 2a SchwarzArbG. Dasselbe gilt für die Einhaltung des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG).
  2. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Lieferant diesem während der gesamten Vertragslaufzeit bis sechs Monate nach Beendigung des vorliegenden Vertragsverhältnisses binnen 14 Tagen die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Vorlage geeigneter Unterlagen (insb. Dokumente nach § 17 Abs. 1 MiLoG, Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Sozialkasse bzw. Urlaubskasse, etc.) nachweisen.
  3. Der Lieferant stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter (insb. Arbeitnehmer des Auftragnehmers, Bundesagentur für Arbeit, der Zollbehörde) im Zusammenhang mit der Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes auf erstes Anfordern frei.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, einen etwaigen Nachunternehmer in demselben Umfang zur nachweislichen Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes und Freistellung des Auftraggebers zu verpflichten, wie er selbst nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet ist. Falls sich der Nachunternehmer seinerseits Nachunternehmer bedient, hat der Lieferant sicherzustellen, dass auch sämtliche Nachunternehmer entsprechend verpflichtet werden. Derselbe Sachverhalt gilt für das Arbeitnehmerentsendegesetz.
  5. Der Lieferant haftet gegenüber dem Auftraggeber für sämtliche Ansprüche Dritter, die aus der Verletzung der Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohnes und der Nichteinhaltung des AEntG durch Nachunternehmer entstehen.
  6. Der Einsatz weiterer Nachunternehmer ist nur nach schriftlicher Zustimmung von Fa. Schuhmacher gestattet. Falls Bedenken gegen den Nachunternehmer bestehen, dass dieser weitere Nachunternehmer seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn nicht zahlt bzw. das AEntG, kann Fa. Schuhmacher die Zustimmung verweigern.
  7. Der Lieferant hat den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, wenn gegen ihn bzw. einem Nachauftragnehmer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Verstößen gegen das MiLoG und das AEntG anhängig ist oder Bußgelder verhängt werden.
  8. Verstößt der Lieferant gegen eine Pflicht aus Ziff. 1-7, ist Schuhmacher berechtigt, die mit dem Auftragnehmer bestehenden Verträge aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Verstoß durch einen Nachunternehmer und/oder Verleiher des Auftragnehmers begangen wurde.
  9. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat der Lieferant eine Vertragsstrafe von 500,00 € zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird jeweils pro eingesetzten Arbeitnehmer pro angefangenen Monat, in dem der Arbeitnehmer eingesetzt wird, verwirkt. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.

XVII. Allgemeine Bestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
  2. Gerichtsstand und, sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, auch Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Die Rechtsbeziehungen der Parteien aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Vertragssprache ist deutsch. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge (UN-KaufrechtsÜ) ist ausgeschlossen.

ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN
SCHUHMACHER TECHNOLOGIES & HYDRAULICS GMBH

 

 

I. Allgemeines Für unsere Lieferungen gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie unsere Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB). Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen erkennen wir nicht an, auch bei vorbehaltsloser Ausführung der Lieferung. Diese ALB gelten für alle zukünftigen Lieferbeziehungen. Spätestens durch Entgegennahme unserer Ware bringt der Besteller sein Einverständnis mit unseren Bedingungen zum Ausdruck. Abweichende Bedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen weder widersprechen noch vorbehaltlos liefern oder die Bezahlung annehmen. Wird nach Abschluss des Vertrages oder nach Lieferung der Ware festgestellt, dass der Besteller nicht oder nicht mehr kreditwürdig ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter Ware berechtigt. Die Abtretung von Ansprüchen bedarf unserer Zustimmung.

II. Beratung Jede Form von Beratung in Wort und Schrift geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren außerhalb unserer Sphäre sind unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Besteller verantwortlich.

III. Angebot, Angebotsunterlagen Bestellungen können wir innerhalb von 6 Wochen annehmen. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. An allen von uns überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Offenlegung oder Weitergabe an Dritte bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Bei Nichterteilung des Auftrages sind die gesamten Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Unterlagen des Bestellers dürfen solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir Lieferungen oder Leistungen übertragen wollen. Bestellungen sollen grundsätzlich schriftlich erfolgen; telefonische Aufträge werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Der NTF-Prozess ist in unserem Hause als Standardverfahren etabliert inkl. der Definition von Auslösekriterien. Unabhängig davon kann der NTF-Prozess nur gemeinsam mit dem Kunden durchgeführt werden. Die Kosten für den NTF-Prozess trägt in jedem Fall der Kunde. Die Aktivierung des NTF-Prozesses ist an eine Auslösung durch den Kunden gebunden, die mit einer Kostenübernahmeerklärung des Kunden einhergeht. Das Einverständnis des Kunden zur Kostenübernahme ist automatisch mit Auslösung des Prozesses und der Beauftragung gegeben und bedarf keines weiteren Hinweises von Schuhmacher.

IV. Preis, Preisänderungen

    1. Grundsätzlich gelten unsere Preise „ab Werk“ zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer, von Zoll, Fracht, Verpackung und Versicherung. Mehrwertsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Die Preise gelten für den Einzelauftrag, nicht rückwirkend oder für künftige Aufträge. Nachbestellungen sind neue Aufträge.
    2. Preiserhöhungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als drei Monate liegen. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, marktmäßigen Einstandspreisen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten nicht nur unerheblich übersteigt.
    3. Werden abweichend von Anfrage und Angebot mit der Bestellung Zeichnungen, Muster, Passstücke oder Lehren gegeben oder deren Erstellung und/oder Anschaffung oder eine geänderte Bearbeitung erforderlich, als in Anfrage und Angebot angenommen, so bleibt eine Preiserhöhung vorbehalten.
    4. Bei Kleinmengen behalten wir uns vor, Mindermengenzuschläge in Rechnung zu stellen.
    5. Rohmaterial-Werkszeugnisse werden auf Wunsch beim Rohmateriallieferanten angefordert und zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt

V. Lieferumfang, Messmethoden, Schutzrechte, Datenschutz Maßgebend für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch hieraus nicht ergeben. Sie gelten als Erfüllung selbständiger Verträge und sind gesondert zu bezahlen. Bei verzögerter Bezahlung einer Teillieferung können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen. Aus fertigungstechnischen Gründen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der vereinbarten Bestellmenge vor. Technische Änderungen, die sich aus Fertigungsgründen, aus Gründen der Produktpflege, aus Forderungen des Gesetzgebers oder aus sonstigen Gründen als notwendig erweisen, sind zulässig. Erhält der Besteller Kenntnis von Änderungen, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er diese für unzulässig erachtet. Für Prüfungen, bei denen bestimmte Temperaturen, Zeiten und sonstige Mess- oder Regelwerte gelten sollen, müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Messmethoden festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten unsere Messmethoden. Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt uns der Besteller von Ansprüchen dritter Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

VI. Lieferfrist und Lieferungen

  • Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die vollständige Klärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Frist erfordert den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung von Plänen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Ansonsten wird die Frist angemessen verlängert. Die von uns genannten Lieferfristen sind Zirka-Fristen. Unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt zum Abschluss kongruenter Deckungsgeschäfte erfolgt die Bestimmung der Lieferfrist vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
  • Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Lieferfrist zum Versand gebracht oder die Bereitstellung der Lieferung angezeigt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert, gilt die Frist mit Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als eingehalten. Bei Abrufaufträgen ist grundsätzlich so abzurufen, dass die letzte Lieferung spätestens ein Jahr nach Eingang der Bestellung bei uns erfolgt.
  • Wird der Lieferant durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um die Dauer der Einwirkung der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und vom Lieferanten nicht zu vertretende Umstände gleich, welche ihm die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen. Beispiele dafür sind: Lieferverzögerungen bei den vorgesehenen Vorlieferanten, Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse, behördliche Maßnahmen, Rohstoff- oder Energiemangel, wesentliche Betriebsstörungen etwa durch Zerstörung des Betriebes im Ganzen oder wichtiger Abteilungen oder durch den Ausfall unentbehrlicher Fertigungsanlagen sowie Streiks, Arbeitskampf Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen, gravierende Transportstörungen z.B. durch Straßenblockaden, Arbeitskampf im Transportgewerbe, Energiemangel oder Fahrverbote und ähnliche Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen. Sie gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung.
  • Über- bzw. Unterlieferungen bis zu 10% der bestellten bzw. bestätigten Liefermengen bleiben vorbehalten. Kleinmengen können sich aus den Abnahme verpflichtungen bei Vorlieferanten ergeben.

VII. Annullierungskosten und Auftragsänderung

Tritt der Besteller von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Alle im Zusammenhang mit dem Auftrag entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Auftragskürzungen behalten wir uns vor, den Teilepreis der tatsächlichen Liefermenge anzupassen.

VIII. Verpackung

Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Die Wahl der Verpackung erfolgt unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nach bestem Ermessen. Einwegverpackungen werden Eigentum des Bestellers.

IX. Gefahrübergang und Transport

Die Gefahr für unsere Leistung übernimmt der Besteller mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder des Lieferwerks. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, unserer Wahl überlassen. Grundsätzlich ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Versand der Ware erfolgt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, durch Post, Paketdienst oder einen Frachtführer nach unserer Wahl. Wird unsere Leistung durch höhere Gewalt oder unabwendbare oder von uns nicht zu vertretende Umstände vor Abnahme oder auf dem Transportweg beschädigt, so haben wir Anspruch auf Ersatz. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und uns davon Mitteilung gemacht werden.

X. Leistungsstörungen

    1. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen bedingt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller nur zu, wenn die Leistungsstörung, insbesondere Verzug, auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Bei Schadenersatz wegen Nichterfüllung aus Verzug und Unmöglichkeit, stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu. Bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit wird nur für diejenigen von uns verursachten Schäden gehaftet, die vorhersehbar und typischerweise mit dem konkret vorliegenden Geschäft im Zusammenhang stehen. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
    2. Wird der Versand oder die Zustellung auf Veranlassung des Bestellers verzögert, beanspruchen wir, vorbehaltlich eines höheren Schadensnachweises, Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, max. 6%.

XI. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug

  1. Unsere Rechnungen sind sofort mit Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung gewähren wir einen Skontobetrag bei Zahlungen innerhalb einer vereinbarten Frist ab Rechnungszugang. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf unserem Konto. Bei Wechselzahlung wird kein Skonto gewährt. Alle Zahlungen sind spesenfrei zu leisten, wobei Wechsel nur nach besonderer Vereinbarung angenommen werden. Bei Schecks und Wechseln hat der Besteller auch ohne ausdrückliche Vereinbarung die Diskont-, Einzugs sowie andere Bankspesen zu tragen. Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und sodann auf die älteste Hauptforderung verrechnet.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, Sicherheit oder Vorauszahlung zu verlangen. Wird dem nicht entsprochen, so können wir die Lieferung verweigern. Der Besteller wird von seiner Abnahmeverpflichtung jedoch nicht entbunden.
  3. Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes fordern. Ein höherer Verzugsschaden kann nachgewiesen werden. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller gegenüber unseren Ansprüchen nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt ist oder von uns anerkannt wird. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
  4. Wird uns bekannt, dass Wechsel des Bestellers protestiert, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden oder eine sonstige Vermögensverschlechterung eintritt, können wir auch noch nicht fällige Forderungen und solche Forderungen, für die ein Wechsel oder Scheck hingegeben wurde, sofort geltend machen. In diesen Fällen und wenn fällige Rechnungen trotz Mahnung nicht bezahlt werden, können wir für zukünftige Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.

XII. Mängelgewährleistung

Eine Mangelrüge gemäß §§ 377, 378 HGB ist nur dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Lieferungseingang, bei uns eingeht. Bei versteckten Mängeln gilt diese Frist ab Entdeckung des Mangels. Die Mängelrüge entbindet den Käufer nicht von der Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Sache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Schlägt Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme, es sei denn, es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf einer neuen Sache; in letzterem Fall beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Abnahme. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind, mit Ausnahme vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung durch uns, ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Mangelfolgeschäden, die außerhalb des Liefergegenstandes selbst entstanden sind sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Im Falle XIII. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, Gesamthaftung

  1. Wenn unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, soll der Vertrag angepasst werden. Wenn dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Soweit unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche des Bestellers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten oder Ansprüche des Bestellers aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder Unmöglichkeit. Die Haftungseinschränkung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  3. Der Kunde ist verantwortlich für die Feststellung der Rechtskonformität und die Einhaltung der im Vertriebsland geltenden Gesetze und Vorschriften.

XIII. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, Gesamthaftung

Wenn unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder sich erheblich auf unseren Betrieb auswirken, soll der Vertrag angepasst werden. Falls eine solche Anpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftungsbeschränkung für Schadenersatz gilt auch für Ansprüche des Bestellers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten oder Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB, sowie für den Fall von anfänglichem Unvermögen oder Unmöglichkeit. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Der Kunde ist verantwortlich für die Feststellung der Rechtskonformität und die Einhaltung der im Vertriebsland geltenden Gesetze und Vorschriften.

XIV. Werkzeuge

Von uns hergestellte und vom Besteller bezahlte Werkzeuge und Sondereinrichtungen gehen in unser Eigentum über und bleiben auch in unserem Besitz. Wir dürfen solche Werkzeuge und Sondereinrichtungen anderweitig verwenden oder verschrotten, wenn der Besteller die daraus hergestellten Waren drei Jahre nicht mehr abgenommen hat. Der Besteller verzichtet insoweit auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen.

XV. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Lieferung bis zur Begleichung aller im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen vor, einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen oder Ersatzteilbestellungen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Lieferung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir bestätigen dies ausdrücklich schriftlich. Wir sind zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Schäden aufgrund von Feuer-, Wasser-, Sturm-, Einbruchdiebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Schadenfall entstehende Sicherungsansprüche sind uns abzutreten. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Soweit ein Dritter nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

Der Besteller darf die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses zwischen Besteller und dessen Abnehmer bezieht sich die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo.

Der Besteller darf die Forderungen auch nach der Abtretung einziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Forderung nicht selbst einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens oder auf Zahlungseinstellung vorliegt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefersache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefersache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Liefersache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

XVI. Gerichtsstand, Erfüllungsort

  1. Im kaufmännischen Verkehr wird als Gerichtsstand Spaichingen vereinbart. Wir können den Besteller auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht verklagen.
  2. Sofern sich aus Vertrag oder Auftragsbestätigung nichts anderes